Nach dieser Entscheidung des BAG gehen Urlaubsansprüche durch den Tod des Arbeitnehmers ersatzlos unter.
Eine Umwandlung der Urlaubsansprüche in einen Urlaubsabgeltungsanspruch findet selbst dann nicht statt, wenn der Urlaubsanspruch vom verstorbenen Arbeitnehmer zum Todeszeitpunkt bereits rechtshängig gemacht wurde.