Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB

Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzes, das am 24.02.2016 in Kraft getreten ist, erfolgte mit Wirkung zum 01.10.2016 eine Änderung des § 309 Nr. 13 BGB.

Die bisherige Regelung in § 309 Nr. 13 BGB erklärte AGB-Klauseln für unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugeben waren, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden waren.

Die nun ab 01.10.2016 geltende Fassung des § 309 Nr. 13 BGB sieht vor, dass

"eine Bestimmung in AGB unwirksam ist, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch das Gesetz eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist

oder

b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a) genannten Verträgen

oder

c) an besondere Zugangserfordernisse".

Diese Neuregelung soll nach dem ebenfalls neu hinzugefügten § 37 zu Artikel 229 EGBGB nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden sein, die nach dem 30.09.2016 entstanden sind, also im Falle von Arbeitsverträgen auf solche, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden.

Textform im Gegensatz zu der vorher vorgeschriebenen Schriftform bedeutet, dass auch eine Abgabe per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, ohne dass eine eigenhändige Unterschrift notwendig wäre.

Soweit also nach dem 30.09.2016 Ausschlussklauseln verwendet werden, die ausdrücklich die Schriftform enthalten, wie dies bisher in Arbeitsverträgen formuliert wurde, sind diese nach dieser Neuregelung des § 309 Nr. 13 rechtsunwirksam mit der Folge, dass aus solchen Ausschlussklauseln keine Rechte hergeleitet werden können, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber.

Die Ausschlusswirkung tritt demgemäß in diesem Falle nicht ein.

Eine Ausschlussklausel, die der gesetzlichen Regelung standhält, könnte wie folgt lauten:

Ziff. 1

Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.

(Bei 2-stufigen Ausschlussklauseln zu dem:

Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 3 Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Ablauf der 3-Wochenfrist gerichtlich geltend gemacht wird.)

Ziff. 2

Abs. 1 gilt auch für Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen.

Nachdem Fremdgeschäftsführer nach Auffassung des BAG bei Abschluss ihres Anstellungsvertrags Verbraucher sind, sollte eine entsprechende Regelung auch bei Abschluss von Anstellungsverträgen von Fremdgeschäftsführern verwendet werden.

Tarifvertragliche Ausschlussfristen sind von dieser Neuregelung nicht betroffen, da Tarifverträge gem. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle unterliegen.

Dies gilt auch wenn in Arbeitsverträgen eine Bezugnahmeklausel enthalten ist, die insgesamt einen einschlägigen Tarifvertrag mit Ausschlussfrist in den Arbeitsvertrag einbezieht.

Soweit Tarifverträge nur teilweise arbeitsvertraglich einbezogen werden, dürfte nach herrschender Meinung davon auszugehen sein, dass eine AGB-Kontrolle stattfindet.

Soweit in arbeitsvertraglichen Regelungen lediglich einzelne tarifliche Klauseln wie beispielsweise Ausschlussklauseln einbezogen werden bzw. auf diese verwiesen wird, die Schriftform verlangen, sind solche Bezugnahmeklauseln dahingehend anzupassen, dass statt wie bisher Schriftform, nunmehr Textform verlangt wird.

Zurück

Fachanwalt Arbeitsrecht Stuttgart