Keine allgemeine Haftungsbeschränkung auf 3 Bruttogehälter bei grober Fahrlässigkeit

BAG, Urteil 8 AZR 705/11

In diesem Urteil stellt das Bundesarbeitsgericht nochmals grundsätzlich fest, dass bei grob fahrlässigem Verhalten die Haftung des Arbeitnehmers zu seinen Gunsten eingeschränkt sein kann.

Das Bundesarbeitsgericht stellt jedoch auch fest, dass ein allgemeiner Rechtssatz dahingehend, dass die Haftung des Arbeitnehmers bei grober Fahrlässigkeit stets auf 3 Bruttomonatsgehälter beschränkt ist, nicht besteht.

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Fachanwalt Arbeitsrecht Stuttgart