Keine Rückerstattung "schwarz" gezahlten Werklohns aus Bereicherungsanspruch

Der BGH hat mit diesem Urteil in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt, dass auch dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits entrichtet hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zusteht.

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Fachanwalt Arbeitsrecht Stuttgart